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allgemeine Informationen über Sachverständige - Sachverständigenbüro Haustein

Die Bezeichnung "Sachverständiger" bietet keine Garantie für Qualität, da sie gesetzlich nicht geschützt ist. Deshalb sollten Qualifikation und persönliche Integrität fortlaufend überprüft werden.

Siehe auch Berufsethik.

Arten von Sachverständigen

Die Anzahl an Sachverständigen ist vielfältig, genauso wie die Bereiche, die durch sie letzten Endes auch abgedeckt werden. Zu unterscheiden ist hier - neben den Fachgebieten - unter anderem auch zwischen den bestehenden Bezeichnungen. Hier gibt es beispielsweise neben „anerkannt“ auch noch „öffentlich bestellt“, „vereidigt“ oder „zertifiziert“. Da der Begriff keinen bestimmten Regulierungen unterliegt oder geschützt ist, kann jeder, der die notwendigen Qualifikationen aufweist, als Gutachter oder Sachverständiger arbeiten. In Anbetracht der unzähligen Fachgebiete werden die potentiell möglichen Arten der Einfachheit halber in fünf Kategorien unterteilt. Diese fünf Gruppen wären:
Quelle: https://www.modal.de/wissensdatenbank/sachverstaendigen-arten/

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch eine Bestellungskörperschaft (Architekten-, Handwerks-, Industrie- und Handels-, Ingenieur oder Landwirtschaftskammern) ist die öffentlich-rechtliche Zuerkennung einer überdurchschnittlichen Qualifikation und Seriosität von Sachverständigen.

Zweck ist es, Vertrauen der privaten und öffentlichen Auftraggeber in die Kompetenz öffentlich bestellter Sachverständiger zu schaffen. Rechtsgrundlagen sind §§ 36, 36a GewO, Landesarchitekten- sowie Ingenieurgesetze und § 91 Nr. 8 HWO sowie die als Satzungsrecht ausgestalteten Sachverständigenordnungen der bestellenden Kammern, die einen umfassenden Pflichtenkatalog enthalten und dessen Einhaltung die bestellende Kammer als Aufsichtsbehörde überwacht.

Öffentlich bestellte Sachverständige werden darauf vereidigt, ihre Sachverständigenleistungen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erbringen und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sollen nach den Prozessordnungen in Gerichtsverfahren vorrangig herangezogen werden (§ 404 Abs. 2 ZPO, § 73 Abs. 2 StPO, § 173 VwGO). Sachverständige müssen für eine öffentliche Bestellung besondere Sachkunde, praktische Erfahrung und persönliche Eignung nachweisen. Dies wird durch die Bestellungskörperschaft bei der Erstbestellung und nach Ablauf der regelmäßig auf 5 Jahre befristet erteilten Bestellung auch bei einer erneuten Bestellung überprüft.

Sachgebiete, Aufgaben und Umfang der öffentlichen Bestellung

Öffentlich bestellte Sachverständige erstatten Gutachten und andere Sachverständigenleistungen, wie z. B. Beratungen, Überwachungen, Überprüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsgerichtliche Tätigkeiten. Die öffentliche Bestellung gilt bundesweit.

Besondere Sachkunde

Neben einigen formalen Voraussetzungen müssen Sachverständige für die öffentliche Bestellung außer der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit auf dem Sachgebiet, für das sie öffentlich bestellt werden möchten, überdurchschnittliche Fachkenntnisse nachweisen. Zusätzlich nachzuweisen sind praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten und andere Sachverständigenleistungen zu erbringen. Dazu gehört insbesondere, das Ergebnis ihrer Begutachtung für den Auftraggeber verständlich und nachvollziehbar schriftlich und ggf. mündlich zu erläutern.

Zum Nachweis der besonderen Sachkunde legen die Sachverständigen der Kammer Unterlagen zu ihrem beruflichen Werdegang, Referenzen, Arbeitsproben, Veröffentlichungen, etc. vor. In der Regel haben sich Antragsteller einer Überprüfung (zum Beispiel schriftlich, praktisch, mündlich) zu unterziehen. Öffentlich bestellte Sachverständige werden überdies daraufhin überprüft, ob sie über die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse ihres rechtlichen Umfeldes verfügen (Prozessordnungen, Vertrags- und Haftungsrecht, Werbung, etc.) und sich im gerichtsgutachterlichen Bereich auskennen (zum Beispiel Verhalten vor Gericht, Ortsbesichtigung, Befangenheit, Vergütung). Dies wird in entsprechenden Seminarveranstaltungen geschult. Bei der Überprüfung der besonderen Sachkunde bedienen sich die Bestellungskörperschaften der Unterstützung von bundesweit über 250 Fachausschüssen und -verbänden, die die überdurchschnittliche Sachkunde der Sachverständigen begutachten.

Persönliche Eignung

Sachverständige sind persönlich geeignet, wenn sie vertrauenswürdig und zuverlässig sind. Begründete Zweifel, dass diese Eigenschaften vorliegen, rechtfertigen bereits die Ablehnung der öffentlichen Bestellung. Vertrauenswürdig sind Sachverständige, die ihre Arbeit diskret und mit der gebotenen Distanz, Sachlichkeit und Zurückhaltung verrichten. Es dürfen keine einschlägigen Eintragungen im Bundeszentralregister vorliegen. Die persönliche Eignung und auch geordnete wirtschaftliche Verhältnisse werden von der Bestellungskörperschaft überprüft.

Qualitätssicherung durch die Bestellungskörperschaften

Die Bestellungskörperschaften verfügen über ein weit reichendes System, um die fachlichen und persönlichen Anforderungen an öffentlich bestellte Sachverständige dauerhaft sicher zu stellen. Hierzu gehören umfassende Überprüfungen der vorgelegten Arbeitsproben (zum Beispiel Gutachten und andere Sachverständigenleistungen) bei der Erstbestellung und auch bei einer erneuten Bestellung nach Ablauf der Befristung. Bei der erneuten Bestellung wird zudem geprüft, ob der Sachverständige sich während der Bestellungszeit fort- und weitergebildet hat. Hierzu werden der bestellenden Kammer aussagekräftige Fortbildungsnachweise (Fach- und Rechtsseminare, Besuche von Sachverständigentagungen, etc.) vorgelegt, die diese prüft. Ein Beschwerdemanagementsystem und verwaltungsrechtliche Steuerungs- und Sanktionsmöglichkeiten wie Beschränkungen, Auflagen und Widerruf der öffentlichen Bestellung gewährleisten ein hohes Qualifikationsniveau öffentlich bestellter Sachverständiger.

Zeichen für Sachverstand

Zeichen für Sachverstand

Über 6.000 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und die Bestellungskörperschaften nutzen das Zeichen für Sachverstand. Dieses Logo ist in Zusammenarbeit mit den Bestellungskörperschaften als Markenzeichen der öffentlichen Bestellung und Vereidigung entwickelt worden. Markeninhaber und Lizenzgeber ist das IfS. Nutzungsberechtigt sind aktuell öffentlich bestellte Sachverständige, die über eine gültige Lizenz verfügen.

Mit dem Logo bietet das IfS allen öffentlich bestellten Sachverständigen die Möglichkeit, sich ihren geprüften Qualitäten entsprechend auf dem Markt zu präsentieren - im eigenen wirtschaftlichen wie auch im Interesse der potentiellen Kunden. Das Zeichen vereint die verschiedenen Leistungen der Sachverständigen in einer klaren Form. Auf drei Qualitäten wurde besonderer Wert gelegt: das Analysieren, das Bewerten und Objektivität. Die gestalterische Lösung basiert auf einer mehrfachen Symbolik: einem Auge, einem angedeuteten Siegel und die Symmetrie der blauen Kreishälften signalisiert im bildlichen Sinne die Unparteilichkeit des Gutachterurteils. Um die Einheitlichkeit zu gewähren und damit auch den Wiedererkennungseffekt sicher zu stellen, ist das Logo in der vorgegebenen Verwendungsart zu nutzen.

Quelle: Institut für Sachverständigenwesen e. V.

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