allgemeine Informationen über Gutachten - Sachverständigenbüro Haustein
Was ist ein Gutachten?
Gutachten werden zu Rechts- und Sachfragen erstellt.
Ein Rechtsgutachten ist die Feststellung von geltendem und anwendbarem Recht in einer bestimmten Region oder für eine bestimmte Personengruppe
hinsichtlich eines Sachverhaltes oder auch die gutachterliche Beurteilung der Rechtsfragen oder Rechtsfolgen eines Sachverhaltes.
Gutachten zu Sachfragen sind begründete Darstellungen von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung
eines Geschehens oder Zustands durch einen oder mehrere Sachverständige. Der Sachverständige
erstattet in der Regel Befunde, Gutachten oder gutachtliche Stellungnahmen.
Gutachten müssen für einen Laien verständlich und für einen Fachmann vollständig nachvollziehbar sein.
Ein Gutachten enthält die Beurteilung eines Sachverhalts im Hinblick auf eine Fragestellung oder ein vorgegebenes Ziel. Es tritt als verbindliche
(z.B. bezeugte oder unterschriebene) mündliche oder schriftliche Aussage eines Sachverständigen oder Gutachters auf.
Arten von Gutachten
Gutachten werden nach Auftragsgegenstand und Auftragsgeber unterteilt. Es gibt
Das gemeinsame Ziel aller Gutachten ist die prüfbare Erledigung der Aufgabe und deren zugehöriger Fragestellung in schriftlicher Form.
Versicherungsgutachten
Versicherungsgutachten werden in der Regel von Versicherungen in Auftrag gegeben und werden im Rahmen der Schadensregulierung benötigt. Inhaltlich
werden in Versicherungsgutachten folgende Fragestellungen erörtert:
Feststellung des Schadens und der
Schadensursache, Restwertbestimmung und Ermittlung der Kosten für die Schadensbeseitigung. Versicherungsgutachten werden aber auch von Versicherungsnehmern
beauftragt. In diesem Fall soll durch das Gutachten nachgewiesen werden, ob Erstattungsansprüche gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden können.
Häufig soll auch eine unterschiedliche Auffassung der Schadenshöhe gegenüber dem Versicherer sachkundig dargelegt und aufgeschlüsselt werden.
Gerichtsgutachten
Ein Gerichtsgutachten wird im Regelfall von Gerichten oder Staatsanwaltschaften eingeholt. Das Gerichtsgutachten erfüllt hierbei besondere Anforderungen
und wird von Sachverständigen in einer für die Auftraggeber verständlichen Form, schriftlich abgefasst. Ein Gerichtsgutachten kann sowohl in Zivil-
als auch in Strafprozessen Verwendung finden. Der Sachverständige selbst hat hierbei einzig die fachlichen Aspekte zu bewerten oder eine Beurteilung
über die streitige Sache abzugeben. Er hat zu keinem Zeitpunkt die Aufgabe den klärungsbedürftigen Sachverhalt rechtlich zu betrachten. Die rechtliche
Bewertung obliegt einzig den Gerichten sowie den Verteidigern der streitenden Parteien.
Im Strafprozess ist die rechtliche Grundlage die Strafprozessordnung (StPO). Somit fallen beispielsweise nicht autorisierte Datenmanipulationen oder
besondere Benutzeraktivitäten in den meisten Fällen in den Bereich der Strafprozessordnung. Im Zivilprozess bildet die Zivilprozessordnung (ZPO)
die rechtliche Grundlage. Hierzu zählt beispielsweise die Schadenbewertung oder die Feststellung von Fehlfunktionen in Hard- und Softwarekomponenten.
Privatgutachten
Die private Sachverständigentätigkeit hat nicht nur bei der außergerichtlichen Klärung von Rechtsansprüchen eine erhebliche Bedeutung, sondern auch bei der
Beratungs-, Auskunfts-, Prüf- und Überwachungstätigkeit sowie der Erteilung von Bescheinigungen gegenüber jedermann. Privatgutachten werden von einzelnen
Personen, Unternehmen, Verbänden und Vereinen sowie oftmals auch durch Rechtsanwälte beauftragt.
Privatgutachten werden als Parteigutachten in Gerichtsverfahren eingebracht und gewinnen zunehmend an Bedeutung. Nach gefestigter Rechtsprechung dürfen
Privatgutachten durch das Gericht nicht unbeachtet bleiben, sondern müssen durch das Gericht gewürdigt werden, auch wenn sie zivilprozesslich als
Parteivortrag und nicht als Beweismittel gelten. Parteigutachten gelten als fachlich qualifizierter Parteivortrag. Sollte im Verfahren ein gerichtliches
Gutachten erforderlich sein, hat auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige das Privatgutachten zu würdigen und sich kritisch mit diesem auseinanderzusetzen.
Privatgutachten sind nach §91 ZPO erstattungsfähige Kosten, wenn sich das Privatgutachten im Prozess als für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung
als notwendig erweist. Regelmäßig werden Parteigutachten angefertigt um die eigene Rechtsposition zu stärken oder um vor Gericht "Waffengleichheit"
herzustellen. Die Honorare für Privatgutachten werden individuell und frei vereinbart. Üblicherweise wird hier der tatsächliche Aufwand abgerechnet.
Auch Pauschalen für bestimmte Tätigkeiten oder Tages- bzw. Wochenpauschalen sind möglich. Privatgutachten werden unter anderem benötigt zur:
- Beweissicherung
- Schadensfeststellung
- Vorbereitung eines juristischen Verfahrens
- Absicherung von Ansprüchen
- Beratung zur Unterstützung von Entscheidungen
- Unterstützung bei Fehlerbehebungen und Sanierungsmassnahmen
- Unterstützung bei Gesprächen mit Lieferanten, Behörden oder Softwarehäusern
- Kosten- bzw. Wertfeststellung
Schiedsgutachten
Rein äußerlich ist das Schiedsgutachten ein Gutachten wie jedes andere. Der Schiedsgutachter klärt und bewertet Sachverhalte und zieht sachkundig
Schlüsse nicht anders als der Privat- oder Gerichtsgutachter. Während Privat- und Gerichtsgutachten jedoch lediglich eine - für den privaten und
richterlichen Auftraggeber unverbindliche - Entscheidungshilfe sind, legt der Schiedsgutachter im Verhältnis der Parteien verbindlich fest, was er
festgestellt hat, also beispielsweise:
- ob gerügte Mängel vorliegen
- welche Partei für die Mängel verantwortlich ist
- wann und wie diese Mängel nachzubessern sind
- welche Kosten für die Nachbesserung entstehen
Kommt es später zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit über diese Fragen, so ist der Richter in diesem Rechtsstreit grundsätzlich ebenfalls
an die Feststellungen des Schiedsgutachters gebunden. Rechtsgrund für die Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens ist das in der Schiedsgutachtenabrede
(privatrechtlicher Vertrag) vorweg zum Ausdruck gebrachte Wille der Parteien, sich dem zu erstattenden Schiedsgutachten zu unterwerfen.
Gefälligkeitsgutachten
Ein Gutachten, das aus sentimentaler Zuwendung oder gegen eine Vergünstigung eine parteiliche und einseitige Aussagen macht, die ein sachverständiger
Dritter nicht so sehen wird. Ein Gefälligkeitsgutachten ist nicht verkehrsfähig.
Es kommt oft vor, dass eine Partei, die in einem korrekten Gutachten schlecht wegkommt, dieses als Gefälligkeitsgutachten zugunsten der Gegenseite diffamiert.
Gemeinschaftsgutachten
Der Begriff kommt bei wissenschaftlichen Gutachten vor, die von Instituten für Regierungen verfasst werden. Teilbereiche werden selbstständig von
bestimmten Sachverständigen ausgeführt und von anderen koordiniert und zusammengefasst.
Es ist in keinem Falle zulässig, dass ein Gutachten aus einer diffusen Gemeinschaft heraus entsteht, ohne dass die Aussagen einer bestimmten Person
zugeordnet werden können.
Hauptgutachten und Ergänzungsgutachten
Bei Auseinandersetzungen um große Projekte werden Hauptgutachten vergeben und je nach Verlauf der Auseinandersetzungen können Ergänzungsgutachten zur
Beleuchtung von besonderen Teilbereichen oder Beantwortung von neu aufgeworfenen Fragen beauftragt werden. Der Hauptgutachter sollte schon vorab
Anschlussstellen für vertiefende Gutachten legen. Die Ergänzungsgutachter müssen sich entsprechend an das Hauptgutachten anschließen.